Ziel­stre­big­keit bei der Aus­bil­dung zur Erlan­gung des Kin­der­geldes erfor­der­lich

Ein Anspruch auf Kin­der­geld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das
25. Lebens­jahr voll­endet haben, besteht dann, wenn sie für einen Beruf
aus­ge­bildet werden, sich in einer Über­gangs­zeit von höchs­tens vier
Monaten befinden oder eine Berufs­aus­bil­dung man­gels Aus­bil­dungs­platzes nicht
beginnen oder fort­setzen können.

Nach Abschluss einer erst­ma­ligen Berufs­aus­bil­dung oder eines Erst­stu­diums wird
ein Kind nur berück­sich­tigt, wenn es keiner Erwerbs­tä­tig­keit nach­geht.
Eine Erwerbs­tä­tig­keit mit bis zu 20 Stunden regel­mä­ßiger wöchent­li­cher
Arbeits­zeit, ein Aus­bil­dungs­dienst­ver­hältnis oder ein gering­fü­giges
Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis sind unschäd­lich.

Nun­mehr hat der Bun­des­fi­nanzhof mit Urteil vom 11.4.2018 ent­schieden, dass
es sich bei einem Kind, das nach Been­di­gung der Aus­bil­dung – im ent­schie­denen
Fall zum Steu­er­fach­an­ge­stellten – seine Berufs­aus­bil­dung mit wei­ter­füh­rendem
Berufs­ziel „Staat­lich geprüfter Betriebs­wirt” und „Steu­er­fach­wirt”
nicht zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt fort­führt, um eine Zweit­aus­bil­dung
han­delt. In diesem Fall schließt eine mehr als 20 Wochen­stunden umfas­sende
Erwerbs­tä­tig­keit wäh­rend der Zeit des War­tens auf den Antritt der
Fach­schul­aus­bil­dung einen Kin­der­geld­an­spruch aus.

Anmer­kung: Eine „mehr­ak­tige” Aus­bil­dung und ein nach­fol­gender
Abschluss in einem öffent­lich-recht­lich geord­neten Aus­bil­dungs­gang kann
Teil einer Erst­aus­bil­dung sein. Der erste Abschluss muss sich als inte­gra­tiver
Bestand­teil eines ein­heit­li­chen Aus­bil­dungs­gangs dar­stellen. Diese auf­ein­an­der­fol­genden
Aus­bil­dungs­gänge müssen aber ‑wie der BFH jetzt bestä­tigt – mit
einer gewissen Ziel­stre­big­keit absol­viert werden, wenn ein Anspruch auf Kin­der­geld
bestehen soll.