Gut­schriften auf einem Wert­gut­ha­ben­konto zur Finan­zie­rung des vor­zei­tigen Ruhe­stands

Ent­gegen der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung sieht der Bun­des­fi­nanzhof (BFH)
in Gut­schriften auf einem Wert­gut­ha­ben­konto zur Finan­zie­rung eines vor­zei­tigen
Ruhe­stands keinen gegen­wärtig zuflie­ßenden Arbeits­lohn. Diese sind
des­halb erst in der Aus­zah­lungs­phase zu ver­steuern. Das gilt nach seinem Urteil
vom 22.2.2018 auch für Fremd-Geschäfts­führer einer GmbH.

Im ent­schie­denen Fall schloss der Geschäfts­führer einer GmbH, an
der er nicht betei­ligt war, mit seiner Arbeit­ge­berin eine Wert­gut­ha­ben­ver­ein­ba­rung
zur Finan­zie­rung für den vor­zei­tigen Ruhe­stand. Dafür ver­zich­tete
er auf die Aus­zah­lung lau­fender Bezüge in Höhe von monat­lich 6.000
€, die ihm erst in der spä­teren Frei­stel­lungs­phase aus­ge­zahlt werden
sollten. Die GmbH unter­warf die Zufüh­rungen zu dem Wert­gut­haben nicht dem
Lohn­steu­er­abzug. Die Finanz­ver­wal­tung war dem­ge­gen­über der Mei­nung, die
Wert­gut­schriften führten zum sofor­tigen Zufluss von Arbeits­lohn.

Der BFH bestä­tigte hin­gegen die Auf­fas­sung des Steu­er­pflich­tigen. Dieser
hat von der GmbH in Höhe der Gut­schriften auf dem Wert­gut­ha­ben­konto keine
Aus­zah­lungen erhalten und auch nach der Wert­gut­ha­ben­ver­ein­ba­rung über die
Gut­schriften nicht ver­fügen können.

Anmer­kung: Nach Auf­fas­sung des BFH gilt dies auch für Fremd-Geschäfts­führer
einer Kapi­tal­ge­sell­schaft, die dem Grunde nach wie alle anderen Arbeit­nehmer
zu behan­deln sind. Die bloße Organ­stel­lung als Geschäfts­führer
ist für den Zufluss von Arbeits­lohn ohne Bedeu­tung. Beson­der­heiten sind
allen­falls bei beherr­schenden Gesell­schafter-Geschäfts­füh­rern einer
Kapi­tal­ge­sell­schaft gerecht­fer­tigt. Hier wird man die Reak­tion der Finanz­ver­wal­tung
abwarten müssen. Inwie­weit sich diese Ent­schei­dung als sinn­volle Gestal­tung
zur nach­ge­la­gerten Besteue­rung in einem Zeit­raum, in dem meist gerin­gere Ein­künfte
zu ver­steuern sind, erweist, bleibt abzu­warten.