Gebraucht­wa­gen­händler umsatz­steu­er­lich als Klein­un­ter­nehmer zu qua­li­fi­zieren?

Bei Klein­un­ter­neh­mern wird die Umsatz­steuer nicht erhoben, wenn der Umsatz
zzgl. Steuer im vor­an­ge­gan­genen Kalen­der­jahr 17.500 € nicht über­stiegen
hat und im lau­fenden Kalen­der­jahr 50.000 € vor­aus­sicht­lich nicht über­steigen
wird.

In einem vom Bun­des­fi­nanzhof (BFH) am 7.2.2018 ent­schie­denen Fall betrugen
die Umsätze eines der Dif­fe­renz­be­steue­rung unter­lie­genden Gebraucht­wa­gen­händ­lers
bei einer Berech­nung nach Ver­kaufs­preisen 27.358 € (2009) und 25.115 €
(2010). Der Steu­er­pflich­tige ermit­telte die Bemes­sungs­grund­lage dem­ge­gen­über
nach der Dif­fe­renz zwi­schen Ver­kaufs- und Ein­kaufs­preis (Han­dels­spanne) mit
17.328 € und 17.470 €. Er nahm des­halb an, dass er Klein­un­ter­nehmer
im umsatz­steu­er­li­chen Sinne sei und keine Umsatz­steuer schulde. Das Finanzamt
folgte dem nicht und ver­sagte die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung.

Der BFH ten­diert in seinem Beschluss zur Ermitt­lung der betref­fenden Umsatz­größen,
auf die Dif­fe­renz­be­träge abzu­stellen, hält jedoch eine Klä­rung
durch den Euro­päi­schen Gerichtshof für erfor­der­lich. Dieser soll jetzt
klären, ob für die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung in Fällen der sog.
Dif­fe­renz­be­steue­rung auf die Han­dels­spanne abzu­stellen ist.

Anmer­kung: Der Vor­la­ge­be­schluss des BFH ist für die Umsatz­be­steue­rung
im Handel mit gebrauchten Gegen­ständen von großer Bedeu­tung.