Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 tritt in Kraft

Das zunächst als Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 (JStG 2018) geplante Geset­zes­vor­haben
wurde im Laufe des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens in „Gesetz zur Ver­mei­dung von
Umsatz­steu­er­aus­fällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Ände­rung
wei­terer steu­er­li­cher Vor­schriften” umge­tauft. Mit dem Ände­rungs­ge­setz
sollen ins­be­son­dere Umsatz­steu­er­aus­fälle beim Handel mit Waren auf elek­tro­ni­schen
Markt­plätzen im Internet ver­hin­dert werden. Wäh­rend der Bera­tungs­phase
erhielt der Ent­wurf erwar­tungs­gemäß noch wei­tere Ände­rungen.
Dazu sollen nach­fol­gend zunächst die wich­tigsten Neu­re­ge­lungen auf­ge­zeigt
werden:

Danach müssen Betreiber von elek­tro­ni­schen Markt­plätzen künftig
bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutsch­land eine
Steu­er­pflicht in Betracht kommt, vor­halten. Des Wei­teren können sie für
die ent­stan­dene und nicht abge­führte Umsatz­steuer aus den auf ihrem elek­tro­ni­schen
Markt­platz aus­ge­führten Umsätzen in Haf­tung genommen werden. Das gilt
ins­be­son­dere dann, wenn sie Unter­nehmer, die im Inland steu­er­pflich­tige Umsätze
erzielen und hier steu­er­lich nicht regis­triert sind, auf ihrem Markt­platz Waren
anbieten lassen. Durch eine Ent­schär­fung des Refe­ren­ten­ent­wurfs kann der
Händler diese Haf­tung ver­meiden, wenn der Markt­be­treiber eine Beschei­ni­gung
über die steu­er­liche Erfas­sung des Händ­lers vor­legt, deren Ertei­lung
nicht im Ermessen der Finanz­be­hörden steht. Zwar sind die Auf­zeich­nungen
bereits ab dem 1.1.2019 zu führen, die Haf­tung greift jedoch bei Dritt­lands-Unter­neh­mern
ab dem 1.3.2019 bzw. bei allen anderen erst ab dem 1.10.2019.

Für Gut­scheine, die ab dem 1.1.2019 aus­ge­stellt werden, erfolgt
bei der Umsatz­steuer eine Unter­schei­dung zwi­schen Ein­zweck- und Mehr­zweck-Gut­scheinen.
Ein Ein­zweck-Gut­schein ist ein Gut­schein, bei dem der Ort der Lie­fe­rung
oder der sons­tigen Leis­tung, auf die sich der Gut­schein bezieht, und die für
diese Umsätze geschul­dete Steuer zum Zeit­punkt der Aus­stel­lung des Gut­scheins
fest­stehen. Beim Ein­zweck-Gut­schein gilt die Lie­fe­rung oder Leis­tung zum Abga­be­zeit­punkt
des Gut­scheins als erbracht. Mithin ist dann auch die Besteue­rung vor­zu­nehmen.
Mehr­zweck-Gut­scheine sind Gut­scheine, bei denen im Zeit­punkt der Aus­stel­lung
nicht alle Infor­ma­tionen für die zuver­läs­sige Bestim­mung der Umsatz­steuer
vor­liegen. Beim Mehr­zweck-Gut­schein ist die Besteue­rung zum Ein­lö­se­zeit­punkt
des Gut­scheins vor­zu­nehmen.

Im Bereich der Ein­kom­men­steuer wird zur För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­lität
für Elektro- und Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge
bei der Dienst­wa­gen­be­steue­rung
die Bemes­sungs­grund­lage nach der Lis­ten­preis­me­thode hal­biert. Die Absen­kung
betrifft sowohl die 1-%-Regelung (dann 0,5-%-Regelung) als auch die Fahr­ten­buch­me­thode.
Die Begüns­ti­gung ist für Elektro- und Hybrid­elek­tro­fahr­zeuge anzu­wenden,
die vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 ange­schafft oder geleast werden, wenn deren
Koh­len­di­oxid­emis­sion höchs­tens 50 Gramm je gefah­renen Kilo­meter beträgt
oder die Reich­weite unter aus­schließ­li­cher Nut­zung der elek­tri­schen Antriebs­ma­schine
min­des­tens 40 Kilo­meter beträgt. Für Fahr­zeuge, die davor oder danach
ange­schafft oder geleast werden, gilt der bis­he­rige Nach­teils­aus­gleich (z. B.
Abzug der Bat­te­rie­kosten vom Brut­to­preis) weiter.

Zum 1.1.2019 erfolgt die Wie­der­ein­füh­rung der Steu­er­be­güns­ti­gung
von Zuschüssen und Sach­be­zügen zu den Auf­wen­dungen für die
Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mittel
im Lini­en­ver­kehr der Arbeit­nehmer
zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte durch den Arbeit­geber
– sog. Job-Tickets. Vor­aus­set­zung: sie werden zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten
Arbeits­lohn gewährt. Zudem wird die Steu­er­be­güns­ti­gung auf pri­vate
Fahrten im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr erwei­tert. Die steu­er­freien
Leis­tungen werden aber auf die Ent­fer­nungs­pau­schale ange­rechnet.

Eben­falls zum 1.1.2019 wird die Steu­er­be­freiung des geld­werten Vor­teils aus
der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Fahr­rads vom Arbeit­geber an
den Arbeit­nehmer ein­ge­führt. Die Steu­er­be­freiung gilt sowohl für nor­male
als auch für Elek­tro­fahr­räder. Elek­tro­fahr­räder, deren Motor
auch Geschwin­dig­keiten über 25 km/​h unter­stützt, gelten als Kraft­fahr­zeuge.
Für die Bewer­tung dieses geld­werten Vor­teils sind die Rege­lungen der Dienst­wa­gen­be­steue­rung
anzu­wenden. Für die Letzt­ge­nannten kann bereits die Hal­bie­rung der vom
neuen Gesetz vor­ge­se­henen Bemes­sungs­grund­lage für Elek­tro­fahr­zeuge bei
der Dienst­wa­gen­be­steue­rung (0,5-%-Regelung) in Anspruch genommen werden.

Nach einem Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 29.3.2017 ver­stößt
die Rege­lung zum Ver­lust­abzug bei Kapi­tal­ge­sell­schaften gegen das Grund­ge­setz.
Mit dem JStG 2018 wird die Norm für den Zeit­raum 2008 bis 2015 ersatzlos
auf­ge­hoben.

Neben den erwähnten Neu­re­ge­lungen sind noch wei­tere Geset­zes­an­pas­sungen
vor­ge­nommen worden, wie z. B. die Auf­nahme der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­nummer des Kindes
in den Zula­gen­an­trag für die Kin­der­zu­lage, deren Rele­vanz hier ver­nach­läs­sigt
werden kann. Zu den wich­tigsten Ände­rungen werden wir Sie auf dem Lau­fenden
halten.