Qua­li­fi­zie­rungs­chan­cen­ge­setz tritt zum 1.1.2019 in Kraft

Beschäf­tigte erhalten künftig grund­sätz­lich Zugang zur Wei­ter­bil­dungs­för­de­rung
auch unab­hängig von Qua­li­fi­ka­tion, Lebens­alter und Betriebs­größe,
wenn sie als Folge des digi­talen Struk­tur­wan­dels Wei­ter­bil­dungs­be­darf haben
oder in sons­tiger Weise von Struk­tur­wandel betroffen sind. Neben der Zah­lung
von Wei­ter­bil­dungs­kosten werden die Mög­lich­keiten für Zuschüsse
zum Arbeits­ent­gelt bei Wei­ter­bil­dung erwei­tert. Beides ist grund­sätz­lich
an eine Kofi­nan­zie­rung durch den Arbeit­geber gebunden und in der Höhe abhängig
von der Unter­neh­mens­größe.

Unter­nehmen
10 Beschäf­tigte
Unter­nehmen
250 Beschäf­tigte
Unter­nehmen
> 250 Beschäf­tigte
Zuschuss zu den
Wei­ter­bil­dungs­kosten
bis zu 100 %
bis zu 50 %
bis zu 25 %
Zuschuss zum Arbeits­ent­gelt wäh­rend der Wei­ter­bil­dung
bis zu 75 %
bis zu 50 %
bis zu 25 %

Ferner sieht das Gesetz vor, dass künftig die­je­nigen einen Anspruch auf
Arbeits­lo­sen­geld gel­tend machen können, die inner­halb von 30 Monaten (bisher
24 Monate) auf Ver­si­che­rungs­zeiten von 12 Monaten kommen. Die Son­der­re­ge­lung
für über­wie­gend kurz befris­tete Beschäf­ti­gungen wird ferner bis
Ende des Jahres 2022 ver­län­gert.