Beschäftigte erhalten künftig grundsätzlich Zugang zur Weiterbildungsförderung
auch unabhängig von Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße,
wenn sie als Folge des digitalen Strukturwandels Weiterbildungsbedarf haben
oder in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind. Neben der Zahlung
von Weiterbildungskosten werden die Möglichkeiten für Zuschüsse
zum Arbeitsentgelt bei Weiterbildung erweitert. Beides ist grundsätzlich
an eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig
von der Unternehmensgröße.
Unternehmen
10 Beschäftigte |
Unternehmen
250 Beschäftigte |
Unternehmen
> 250 Beschäftigte |
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Zuschuss zu den
Weiterbildungskosten |
bis zu 100 %
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bis zu 50 %
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bis zu 25 %
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Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung
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bis zu 75 %
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bis zu 50 %
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bis zu 25 %
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Ferner sieht das Gesetz vor, dass künftig diejenigen einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld geltend machen können, die innerhalb von 30 Monaten (bisher
24 Monate) auf Versicherungszeiten von 12 Monaten kommen. Die Sonderregelung
für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen wird ferner bis
Ende des Jahres 2022 verlängert.