Bun­desrat bil­ligt Brü­cken­teil­zeit

Am 23.11.2018 hat der Bun­desrat die Ein­füh­rung der Brü­cken­teil­zeit
gebil­ligt. Diese tritt zum 1.1.2019 in Kraft. Sie ermög­licht Arbeit­neh­mern
in Betrieben, ihre Arbeits­zeit für ein bis fünf Jahre zu redu­zieren.

Beson­dere Gründe wie Kin­der­er­zie­hung oder Pflege von Ange­hö­rigen
müssen die Beschäf­tigten für die Brü­cken­teil­zeit nicht gel­tend
machen. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass ihr Arbeits­ver­hältnis länger
als sechs Monate besteht und keine schwer­wie­genden betrieb­li­chen Gründe
dagegen spre­chen. Nach Ablauf der Befris­tung haben die Betrof­fenen einen Anspruch,
in ihren Voll­zeitjob zurück­zu­kehren.

Um Unter­nehmen mit bis zu 45 Beschäf­tigten nicht zu über­for­dern,
gilt der Anspruch dort nicht. Betriebe zwi­schen 46 und 200 Arbeit­neh­mern soll
eine Zumut­bar­keits­grenze ent­lasten. Sie müssen nur jedem 15. Beschäf­tigten
die befris­tete Teil­zeit gewähren.