Auf­ge­passt beim Online-Ban­king

Online-Ban­king wird immer beliebter. Vom hei­mi­schen PC aus die Bank­ge­schäfte
erle­digen, spart so man­chen Gang zur Bank. Dabei sollten die Nutzer aber auch
wachsam – und manchmal miss­trau­isch – bleiben.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (OLG) ent­schie­denen Fall aus der Praxis
hatte sich ein Bank­kunde einen sog. Ban­king-Tro­janer ein­ge­fangen. Dieser for­derte
ihn – ver­meint­lich von der Online­ban­king-Seite der Bank aus – auf, zur Ein­füh­rung
eines neuen Ver­schlüs­se­lungs­al­go­rithmus eine Test­über­wei­sung vor­zu­nehmen
und mit seiner TAN (Trans­ak­ti­ons­nummer), die er per Mobil­te­lefon erhalten habe,
zu bestä­tigen. In der Über­wei­sungs­maske stand in den Fel­dern „Name”,
„IBAN” und „Betrag” jeweils das Wort „Muster”.
Der Kläger bestä­tigte diese ver­meint­liche Test­über­wei­sung mit
der ihm über­sandten TAN. Tat­säch­lich erfolgte dann aber eine echte
Über­wei­sung in Höhe von 8.000 € auf ein pol­ni­sches Konto.

Der Bank­kunde ver­langte diesen Betrag von der Bank zurück – aller­dings
ohne Erfolg. Nach Auf­fas­sung der OLG-Richter hat der Kunde grob fahr­lässig
gegen die Geschäfts­be­din­gungen der Bank ver­stoßen. Darin ist näm­lich
vor­ge­sehen, dass er bei der Über­mitt­lung seiner TAN die Über­wei­sungs­daten,
die in der SMS erneut mit­ge­teilt werden, noch einmal kon­trol­lieren muss. Dies
hatte der Bank­kunde nicht getan. Er hatte ledig­lich auf die TAN geachtet und
diese in die Com­pu­ter­maske ein­ge­tippt. Ande­ren­falls, so die Richter, hätte
es ihm auf­fallen müssen, dass er eine Über­wei­sung zu einer pol­ni­schen
IBAN frei­gebe.

Bank­kunden müssen vor jeder TAN-Ein­gabe den auf dem Mobil­te­lefon ange­zeigten
Über­wei­sungs­be­trag und die dort eben­falls genannte Ziel-IBAN über­prüfen.
Dies nicht zu tun, ist grob fahr­lässig. Der Kunde hätte im Übrigen
bereits auf­grund der völlig unüb­li­chen Auf­for­de­rung zu einer Test­über­wei­sung
miss­trau­isch werden müssen. Hinzu kommt, dass die Bank auf ihrer Log-in-Seite
vor der­ar­tigen Betrü­ge­reien gewarnt und darauf hin­ge­wiesen hatte, dass
sie nie­mals zu „Test­über­wei­sungen” auf­for­dert. Vor diesem Hin­ter­grund
war der Kunde selbst für den Ver­lust seines Geldes ver­ant­wort­lich.