Keine Miet­min­de­rung für Wär­me­brü­cken in älteren Woh­nungen

In zwei vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) am 5.12.2018 ent­schie­denen Fällen
machten die Mieter unter Beru­fung auf Mängel der Woh­nungen jeweils Gewähr­leis­tungs­an­sprüche
gel­tend und begehrten dabei unter anderem wegen der „Gefahr von Schim­mel­pilz­bil­dung”
in den gemie­teten Räumen die Fest­stel­lung einer näher bezif­ferten
Min­de­rung der von ihnen geschul­deten Monats­miete sowie die Zah­lung eines Kos­ten­vor­schusses
für die Män­gel­be­sei­ti­gung. Die ange­mie­teten Woh­nungen wurden in den
Jahren 1968 bzw. 1971 unter Beach­tung der damals gel­tenden Bau­vor­schriften und
tech­ni­schen Normen errichtet.

Der BGH ent­schied dazu, dass Wär­me­brü­cken in den Außen­wänden
nicht als Sach­mangel einer Miet­woh­nung anzu­sehen sind, wenn dieser Zustand mit
den zum Zeit­punkt der Errich­tung des Gebäudes gel­tenden Bau­vor­schriften
und tech­ni­schen Normen in Ein­klang steht. Somit hatten die Mieter keinen Anspruch
auf Miet­min­de­rung.

Die BGH-Richter führten dazu aus, dass ein Mangel, der die Taug­lich­keit
der Miet­sache zum ver­trags­ge­mäßen Gebrauch auf­hebt oder min­dert und
des­halb dem Mieter (unter anderem) ein Recht zur Miet­min­de­rung sowie einen Anspruch
auf Man­gel­be­sei­ti­gung gewährt, eine für den Mieter nach­tei­lige Abwei­chung
des tat­säch­li­chen Zustandes der Miet­sache vom ver­trag­lich vor­aus­ge­setzten
Zustand vor­aus­setzt.

Ohne beson­dere Ver­ein­ba­rung der Miet­ver­trags­par­teien kann der Mieter dabei
nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung erwarten, dass die von ihm ange­mie­teten Räume
einen Wohn­stan­dard auf­weisen, der bei ver­gleich­baren Woh­nungen üblich ist.
Gibt es zu bestimmten Anfor­de­rungen tech­ni­sche Normen, ist jeden­falls deren
Ein­hal­tung geschuldet.

Dabei ist nach der Recht­spre­chung grund­sätz­lich der bei Errich­tung des
Gebäudes gel­tende Maß­stab anzu­legen. Diesem Maß­stab ent­spre­chen
die Woh­nungen der Mieter jedoch, sodass ein Sach­mangel nicht vor­liegt. Denn
in den Jahren 1968 bzw. 1971 bestand noch keine Ver­pflich­tung, Gebäude
mit einer Wär­me­däm­mung aus­zu­statten. Dem­gemäß war das Vor­han­den­sein
von Wär­me­brü­cken all­ge­mein übli­cher Bau­zu­stand.