Holz­wurm­be­fall – Rück­tritt vom Kauf­ver­trag

Auch wenn Käufer und Ver­käufer eines Hauses die Gewähr­leis­tung
aus­ge­schlossen haben, kann erheb­li­cher Schäd­lings­be­fall in den Balken des
Gebäudes einen Mangel dar­stellen, der zum Rück­tritt berech­tigt. Dies
ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig (OLG) am 13.9.2018.

In dem ent­schie­denen Fall wies ein Fach­werk­haus einen mas­siven Insekten- und
Pilz­be­fall auf. Der Käufer begehrte vom Ver­käufer Rück­erstat­tung
des Kauf­preises bei Rück­über­tra­gung des Grund­stücks – trotz des
zwi­schen den Par­teien ver­ein­barten Gewähr­leis­tungs­aus­schlusses. Über
den Schäd­lings­be­fall hatte der Ver­käufer den Käufer vor dem Ver­trags­schluss
nicht auf­ge­klärt. Dies hätte er aber ohne Nach­frage des Käu­fers
tun müssen, so die Richter des OLG. Ein mas­siver Schäd­lings­be­fall
ist ein Umstand, der für den Ent­schluss eines Käu­fers, das Haus zu
erwerben, von Bedeu­tung ist. Auch der zwi­schen den Ver­trags­par­teien ver­ein­barte
Gewähr­leis­tungs­aus­schluss lässt den Anspruch des Käu­fers auf
Rück­zah­lung des Kauf­preises nicht ent­fallen. Auf einen Gewähr­leis­tungs­aus­schluss
kann sich ein Ver­käufer nicht berufen, wenn er den Mangel arg­listig ver­schwiegen
hat. Das setzt voraus, dass der Ver­käufer den Mangel kennt oder ihn zumin­dest
für mög­lich hält. Dies war hier der Fall.