In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) entschiedenen Fall kam es
  zu einem Wasserschaden im Haus, da sich nach einem heftigen Niederschlag Regenwasser
  auf einer Terrasse gesammelt hatte und in das Haus eingetreten war. Die Terrasse
  war mit einer Mauer umgeben. Der Hausbesitzer verlangte nun von der Wohngebäudeversicherung
  die Übernahme der Kosten für die Schadensbeseitigung. Die Versicherung
  lehnte dies ab, da dieses keine „Überschwemmung” entsprechend
  der Versicherungsbedingungen war.
Laut der OLG-Richter besteht hier kein Anspruch auf Versicherungsschutz. Sie
  gaben der Versicherung recht. Nach der Rechtsprechung liegt keine Überschwemmung
  vor, wenn die Ursache in der mangelnden Entwässerung von Flachdächern,
  Terrassen oder Balkonen liegt.

