In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) entschiedenen Fall kam es
zu einem Wasserschaden im Haus, da sich nach einem heftigen Niederschlag Regenwasser
auf einer Terrasse gesammelt hatte und in das Haus eingetreten war. Die Terrasse
war mit einer Mauer umgeben. Der Hausbesitzer verlangte nun von der Wohngebäudeversicherung
die Übernahme der Kosten für die Schadensbeseitigung. Die Versicherung
lehnte dies ab, da dieses keine „Überschwemmung” entsprechend
der Versicherungsbedingungen war.
Laut der OLG-Richter besteht hier kein Anspruch auf Versicherungsschutz. Sie
gaben der Versicherung recht. Nach der Rechtsprechung liegt keine Überschwemmung
vor, wenn die Ursache in der mangelnden Entwässerung von Flachdächern,
Terrassen oder Balkonen liegt.