Auf­wen­dungen für die Unter­brin­gung eines Eltern­teils in einem Pfle­ge­heim

Die tarif­liche Ein­kom­men­steuer für haus­halts­nahe Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisse
oder für die Inan­spruch­nahme von haus­halts­nahen Dienst­leis­tungen ermä­ßigt
sich auf Antrag um 20 %, höchs­tens 4.000 € der Auf­wen­dungen des Steu­er­pflich­tigen,
sofern es sich nicht um Mini­jobs ober Hand­wer­kerleis­tungen han­delt.

Diese Rege­lung gilt auch für die Inan­spruch­nahme von Pflege- und Betreu­ungs­leis­tungen
sowie für Auf­wen­dungen, die einem Steu­er­pflich­tigen wegen der Unter­brin­gung
in einem Heim oder zur dau­ernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für
Dienst­leis­tungen ent­halten sind, die mit denen einer Hilfe im Haus­halt ver­gleichbar
sind.

Nun­mehr stellt der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) in seiner Ent­schei­dung vom 3.4.2019
fest, dass die Steu­er­mä­ßi­gung für Auf­wen­dungen, die einem Steu­er­pflich­tigen
wegen der Unter­brin­gung in einem Heim oder zur dau­ernden Pflege erwachsen, er
nur für seine eigene Unter­brin­gung oder Pflege in Anspruch nehmen kann.

Im ent­schie­denen Fall über­nahm der Sohn die Auf­wen­dungen seiner Mutter
für deren Auf­ent­halt in einem Senio­ren­heim und machte diese Kosten in seiner
Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung steu­er­min­dernd gel­tend. Der BFH ent­schied jedoch
zuun­gunsten des Steu­er­pflich­tigen. Nach seiner Auf­fas­sung kommt ein Abzug der
gel­tend gemachten Auf­wen­dungen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten
han­delte, die dem Steu­er­pflich­tigen wegen seiner eigenen Unter­brin­gung in einem
Heim oder Pflege ange­fallen sind. Für Auf­wen­dungen, die die Unter­brin­gung
oder Pflege einer anderer Per­sonen betreffen, scheidet die Steu­er­ermä­ßi­gung
dagegen aus.