Die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt
sich auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 € der Aufwendungen des Steuerpflichtigen,
sofern es sich nicht um Minijobs ober Handwerkerleistungen handelt.
Diese Regelung gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen
sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung
in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für
Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar
sind.
Nunmehr stellt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 3.4.2019
fest, dass die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen
wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, er
nur für seine eigene Unterbringung oder Pflege in Anspruch nehmen kann.
Im entschiedenen Fall übernahm der Sohn die Aufwendungen seiner Mutter
für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim und machte diese Kosten in seiner
Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend. Der BFH entschied jedoch
zuungunsten des Steuerpflichtigen. Nach seiner Auffassung kommt ein Abzug der
geltend gemachten Aufwendungen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten
handelte, die dem Steuerpflichtigen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem
Heim oder Pflege angefallen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung
oder Pflege einer anderer Personen betreffen, scheidet die Steuerermäßigung
dagegen aus.