Ein­rich­tungs­ge­gen­stände bei dop­pelter Haus­halts­füh­rung zusätz­lich absetzbar

Nicht selten müssen Steu­er­pflich­tige aus beruf­li­chen Gründen eine
sog. „dop­pelte Haus­halts­füh­rung” gründen, wenn sie in einem
anderen Ort als dem Wohnort arbeiten. Eine dop­pelte Haus­halts­füh­rung liegt
vor, wenn sie außer­halb des Ortes seiner ersten Tätig­keits­stätte
einen eigenen Haus­stand unter­halten und auch am Ort der ersten Tätig­keits­stätte
wohnen.

Zu den not­wen­digen Mehr­auf­wen­dungen, die als Wer­bungs­kosten oder Betriebs­aus­gaben
berück­sich­tigt werden können, zählen ins­be­son­dere Auf­wen­dungen
für wöchent­liche Fami­li­en­heim­fahrten, (zeit­lich befris­tete) Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen
und die not­wen­digen Kosten der Unter­kunft am Beschäf­ti­gungsort.

Als Unter­kunfts­kosten können im Inland die tat­säch­li­chen Auf­wen­dungen
für die Nut­zung der Unter­kunft ange­setzt werden, höchs­tens jedoch
1.000 € im Monat.

Mit seiner Ent­schei­dung vom 4.4.2019 stellt der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) fest,
dass von der Decke­lung auf 1.000 € aber Auf­wen­dungen für Haus­halts­ar­tikel
und Ein­rich­tungs­ge­gen­stände nicht umfasst sind, da diese nur für deren
Nut­zung und nicht für die Nut­zung der Unter­kunft getä­tigt werden.
Die Nut­zung der Ein­rich­tungs­ge­gen­stände ist nicht mit der Nut­zung der Unter­kunft
als sol­cher gleich­zu­setzen. Der­ar­tige Auf­wen­dungen sind daher – soweit sie not­wendig
sind – ohne Begren­zung der Höhe nach abzugs­fähig.

Anmer­kung: Mit diesem steu­er­zah­l­er­freund­li­chen Urteil stellt sich der BFH gegen
die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung.