Nun­mehr doch Son­der­ab­schrei­bungen beim Miet­woh­nungs­neubau mög­lich

Einer schon abge­schrie­benen „Son­der­ab­schrei­bung” beim Miet­woh­nungsbau
durch das Gesetz zur För­de­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus hat der Bun­desrat
nun­mehr am 28.6.2019 über­ra­schend zuge­stimmt. Der Bun­destag hatte die Neu­re­ge­lungen
bereits im Dezember 2018 ver­ab­schiedet. Der Geset­zes­be­schluss wurde damals vom
Bun­desrat von der Tages­ord­nung abge­setzt. Mit dem Gesetz strebt die Bun­des­re­gie­rung
Anreize für den Miet­woh­nungs­neubau im bezahl­baren Miet­seg­ment an.
Dies wird durch die Ein­füh­rung einer Son­der­ab­schrei­bung umge­setzt. Dazu
sind fol­gende Kri­te­rien aus­schlag­ge­bend:

  1. Die Son­der­ab­schrei­bungen in Höhe von jähr­lich 5 % können
    im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und in den fol­genden drei Jahren
    – also vier Jahre lang – neben der regu­lären Abschrei­bung in Anspruch
    genommen werden. Somit werden inner­halb des Abschrei­bungs­zeit­raums ins­ge­samt
    bis zu 28 % der för­der­fä­higen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten
    steu­er­lich berück­sich­tigt.
  2. Son­der­ab­schrei­bungen kommen nur in Betracht, wenn durch Bau­maß­nahmen
    neue bisher nicht vor­han­dene Woh­nungen – die fremden Wohn­zwe­cken dienen -
    her­ge­stellt oder diese bis zum Ende des Jahres der Fer­tig­stel­lung ange­schafft
    werden. Auf­wen­dungen für Grund­stücke und Außen­an­lagen werden
    nicht geför­dert. Nicht för­der­fähig sind Feri­en­woh­nungen. Um
    sicher­zu­stellen, dass die Woh­nungen nicht als Feri­en­woh­nungen (unter-)vermietet
    werden, müssen sie dau­er­haft bewohnt sein.
  3. Die Rege­lung wird auf Her­stel­lungs- oder Anschaf­fungs­vor­gänge beschränkt,
    für die der Bau­an­trag oder die Bau­an­zeige nach dem 31.8.2018 und vor
    dem 1.1.2022 gestellt wird. Die Son­der­ab­schrei­bungen können auch dann
    in Anspruch genommen werden, wenn die Fer­tig­stel­lung nach dem 31.12.2021 erfolgt;
    längs­tens bis 2026!
  4. Von der Inan­spruch­nahme der För­de­rung ins­ge­samt aus­ge­schlossen ist
    die Anschaf­fung und Her­stel­lung von Woh­nungen, wenn die abschrei­bungs­fä­higen
    Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kosten mehr als 3.000 € je m² Wohn­fläche
    betragen.
  5. Die för­der­fä­higen Woh­nungen müssen min­des­tens in den zehn
    Jahren nach Anschaf­fung oder Her­stel­lung der ent­gelt­li­chen Über­las­sung
    zu Wohn­zwe­cken dienen. Ein Ver­stoß gegen die Nut­zungs­vor­aus­set­zung führt
    zur rück­wir­kenden Ver­sa­gung der bereits in Anspruch genom­menen Son­der­ab­schrei­bungen.
    Werden Räume sowohl zu Wohn­zwe­cken als auch zu betrieb­li­chen oder beruf­li­chen
    Zwe­cken genutzt, sind sie, je nachdem wel­chem Zweck sie über­wie­gend dienen,
    ent­weder ganz den Wohn­zwe­cken oder ganz den betrieb­li­chen oder beruf­li­chen
    Zwe­cken die­nenden Räumen zuzu­rechnen. Ein häus­li­ches Arbeits­zimmer
    wird aus Ver­ein­fa­chungs­gründen den Wohn­zwe­cken die­nenden Räumen
    zuge­rechnet.
  6. Die Bemes­sungs­grund­lage für die Son­der­ab­schrei­bungen wird auf maximal
    2.000 € je m² Wohn­fläche begrenzt. Das wären also bei
    einer 100-m²-Woh­nung 200.000 €. Betragen die Anschaf­fungs- oder
    Her­stel­lungs­kosten weniger, sind diese in der tat­säch­lich ange­fal­lenen
    Höhe für die Son­der­ab­schrei­bungen maß­ge­bend.
  7. Eine wei­tere Vor­aus­set­zung ist, dass die EU-recht­li­chen Vor­aus­set­zungen
    bezüg­lich De-minimis-Bei­hilfen ein­ge­halten werden, wonach u. a. der Gesamt­be­trag
    der einem ein­zigen Unter­nehmen gewährten De-minimis-Bei­hilfe in Höhe
    von 200.000 € in einem Zeit­raum von drei Ver­an­la­gungs­zeit­räumen
    nicht über­steigen darf.

Das Gesetz ent­hält auch eine Ände­rung für Woh­nungs­ge­nos­sen­schaften
und ‑ver­eine: Bisher sind diese nur dann von der Kör­per­schaft­steuer befreit,
sofern ihre Ein­nahmen aus sons­tigen Tätig­keiten nicht mehr als 10 % über­schreiten.
Diese Grenze soll zukünftig bis zu 20 % betragen dürfen, sofern die
über 10 % hin­aus­ge­henden Ein­nahmen auf Mie­ter­strom­an­lagen beruhen. Das
Gesetz tritt nach seiner Ver­kün­dung in Kraft.