Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden
freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche
anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen.
Ein ihm angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber jedoch
nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes
einen Antrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit
zu unterbreiten, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27.2.2018.
Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers lediglich die Pflicht des Arbeitgebers
aus, den Arbeitnehmer über die zu besetzenden Arbeitsplätze zu informieren.
Es ist sodann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin
und im entsprechenden Umfang erhöhen will.
Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber
zu richten, dessen Zugang der Arbeitgeber abwarten kann. Das Vertragsangebot
muss so formuliert sein, dass der vom Arbeitnehmer gewünschte Änderungsvertrag
durch die bloße Zustimmung des Arbeitgebers zustande kommt.