In seinem Urteil vom 18.6.2019 kam der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Entscheidung,
dass Banken seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 in
ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen
und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen.
Dem Kunden muss auch keine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und
Barauszahlungen eingeräumt werden (sog. Freipostenregelung). Im Rechtsverkehr
mit Verbrauchern kann aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle
unterliegen.
Anmerkung: Der BGH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nur
solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels
(hier Barzahlung) entstehen (sog. transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten,
wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte,
deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen
nicht umlagefähig.