Weg­fall der Geschäfts­grund­lage bei einer Schen­kung

In einem vom Bun­des­ge­richtshof am 18.6.2019 ent­schie­denen Fall schenkte ein
Ehe­paar seiner Tochter und deren Lebens­ge­fährten (die Bezie­hung bestand
seit 2002) im Jahr 2011 Beträge in einer Gesamt­höhe von ca. 104.000
€ für den Erwerb einer Immo­bilie. 2013 trennte sich das Paar. Die
Eltern ver­langten von ihm die Hälfte der zuge­wandten Beträge zurück.

Bei der Schen­kung eines Grund­stücks oder zu dessen Erwerb bestimmter Geld­be­träge
an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typi­scher­weise die Erwar­tung,
die Immo­bilie werde von den Beschenkten zumin­dest für einige Dauer gemeinsam
genutzt.
In dem o. g. Fall war die Zuwen­dung in der Erwar­tung erfolgt, dass die Bezie­hung
zwi­schen der Tochter und ihrem Lebens­ge­fährten andauern würde und
dass das zu erwer­bende Grund­ei­gentum die „räum­liche Grund­lage”
bilden wird, es sich also nicht nur um ein kurz­fris­tiges Zusam­men­leben der Partner
han­delt.

Diese Geschäfts­grund­lage der Schen­kung ist weg­ge­fallen, nicht weil die
Bezie­hung kein Leben lang gehalten hat, son­dern weil sich das Paar schon weniger
als zwei Jahre nach der Schen­kung trennte und sich die für die Grund­stücks­schen­kung
kon­sti­tu­tive Annahme damit als unzu­tref­fend erwiesen hat, die Partner würden
die Lebens­ge­mein­schaft nicht ledig­lich für kurze Zeit fort­setzen.

In einem sol­chen Fall ist die Annahme gerecht­fer­tigt, dass die Schen­kung nicht
erfolgt wäre, wenn für die Schenker das als­bal­dige Ende dieses Zusam­men­le­bens
erkennbar gewesen wäre. Dann kann dem Schenker regel­mäßig nicht
zuge­mutet werden, sich an der Zuwen­dung fest­halten lassen zu müssen, und
ist dem Beschenkten, wenn nicht beson­dere Umstände vor­liegen, sei­ner­seits
zuzu­muten, das Geschenk zurück­zu­geben. Da es regel­mäßig fern­liegt,
dass der Schenker die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote ver­min­dert
hätte, wenn er die tat­säch­liche Dauer der Lebens­ge­mein­schaft vor­aus­ge­sehen
hätte, kommt die „Berech­nung” eines an einer sol­chen Quote ori­en­tierten
Rück­zah­lungs­an­spruchs grund­sätz­lich nicht in Betracht.