Infor­ma­ti­ons­pflicht eines Mak­lers

Grund­sätz­lich kommt einem Makler inso­weit eine Auf­klä­rungs­pflicht
zu, als er seinem Auf­trag­geber alle ihm bekannten tat­säch­li­chen und recht­li­chen
Umstände mit­zu­teilen hat, die sich auf den Geschäfts­ab­schluss beziehen
und die für den Wil­lens­ent­schluss des Auf­trag­ge­bers von Bedeu­tung sein
können. Der Makler darf dem Auf­trag­geber keine fal­schen Vor­stel­lungen ver­mit­teln.
Die für den Kauf­ab­schluss wesent­li­chen Aus­künfte betref­fend das Geschäft
oder den Ver­trags­partner müssen richtig sein.

Für die Rich­tig­keit der Angaben muss der Makler aber nach einer Ent­schei­dung
des Bran­den­bur­gi­schen Ober­lan­des­ge­richts vom 29.1.2019 nicht ohne Wei­teres ein­stehen,
denn meis­tens han­delt es sich nur um die Wei­ter­gabe von Mit­tei­lungen, die der
Makler vom Ver­käufer erhalten hat. Fehlen dem Makler erfor­der­liche Infor­ma­tionen
oder ist die Grund­lage gege­bener Infor­ma­tionen unsi­cher, muss der Makler dies
offen­legen bzw. deut­lich machen, dass er für die Rich­tig­keit nicht ein­steht.