Zahn­ersatz im Aus­land muss vorher geneh­migt werden

Aus Kos­ten­gründen lassen einige Pati­enten ihren Zahn­ersatz im Aus­land
fer­tigen. Dabei reicht nicht aus, dass sie sich den Heil- und Kos­ten­plan ihres
inlän­di­schen Zahn­arztes von ihrer Kran­ken­kasse bewil­ligen lassen. In einem
vom Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sachsen-Bremen (LSG) am 14.5.2019 ent­schie­denen
Fall belief sich der Heil- und Kos­ten­plan des Zahn­arztes auf 5.000 €. Die
Kasse bewil­ligte einen Zuschuss von 3.600 €. Um keinen Eigen­an­teil zahlen
zu müssen, ließ der Patient die Behand­lung in Polen für 3.300
€ durch­führen und reichte danach die Rech­nung bei seiner Kran­ken­kasse
ein. Die Kasse erstat­tete nur einen Teil der Kosten.

Das LSG hat eine wei­tere Kos­ten­er­stat­tung abge­lehnt. Die Richter haben ent­schei­dend
darauf abge­stellt, dass die Aus­lands­be­hand­lung nicht zuvor von der Kran­ken­kasse
geneh­migt wurde. Hierfür hätte ein Heil- und Kos­ten­plan der pol­ni­schen
Praxis vor­ge­legt werden müssen. Der Plan der inlän­di­schen Praxis ersetzt
dies nicht. Zwar kann sich ein Patient auch im EU-Aus­land behan­deln lassen.
Gleich­wohl muss er vor der Behand­lung einen Heil- und Kos­ten­plan des behan­delnden
Zahn­arztes vor­legen. Das Ver­fahren zur Prü­fung des Heil- und Kos­ten­plans
gilt unter­schiedslos im Inland wie im Aus­land. Die Kasse muss vor einer Aus­lands­be­hand­lung
die Mög­lich­keit haben, den vor­ge­se­henen Zahn­ersatz auf Not­wen­dig­keit, Zweck­mä­ßig­keit
und Wirt­schaft­lich­keit zu über­prüfen und ggf. auch begut­achten zu
lassen. Wenn diese Mög­lich­keit nicht besteht, führt dies zu einem
Anspruchs­aus­schluss zulasten des Pati­enten.