Zur Stärkung des Unternehmensstandorts Deutschland wurde eine steuerliche
  Forschungsförderung (Forschungszulage) eingeführt, die vorrangig kleinen
  und mittleren Unternehmen helfen soll, in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten
  zu investieren. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 29.11.2019 zugestimmt, dass
  nunmehr zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist.
Zu den begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gehören
  Vorhaben, soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung,
  industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. 
Förderfähige Aufwendungen sind die beim Anspruchsberechtigten dem
  Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer sowie
  die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers,
  soweit diese mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten
  Vorhaben betraut sind. 
Dazu gehören auch Aufwendungen aufgrund eines zwischen einer Kapitalgesellschaft
  und einem Gesellschafter oder Anteilseigner abgeschlossenen Anstellungsvertrags,
  der die Voraussetzungen für den Lohnsteuerabzug des Arbeitslohns erfüllt.
  Förderfähige Aufwendungen sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers
  in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Je nachgewiesener
  Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
  beschäftigt ist, können 40 € je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal
  40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen angesetzt
  werden.
Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen
  Aufwendungen, maximal 2 Mio. €. Die Forschungszulage beträgt 25 %
  der Bemessungsgrundlage und wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt
  gewährt. Die Summe der für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
  gewährten staatlichen Beihilfen darf einschließlich der Forschungszulagen
  pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben den Betrag von 15 Mio.
  € nicht überschreiten. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
  zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen vom Arbeitnehmer
  bezogen worden oder entstanden sind.

