Ver­schär­fung bei Sach­be­zügen; hier: Gut­scheine

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 wurden die Rege­lungen zum 1.1.2020 bei den Sach­be­zügen – ins­be­son­dere bei Gut­scheinen – ver­schärft. So sah der Refe­ren­ten­ent­wurf eine Aus­wei­tung der Defi­ni­tion der „Geld­leis­tung” in Abgren­zung zum „Sach­bezug” vor. Diese Ver­schär­fung, die im Regie­rungs­ent­wurf nicht ent­halten war, ist nun­mehr doch noch in das Gesetz ein­ge­flossen.

Mit der neuen gesetz­li­chen Defi­ni­tion der „Ein­nahmen‚ die in Geld bestehen” wird gesetz­lich fest­ge­schrieben, dass zweck­ge­bun­dene Geld­leis­tungen, nach­träg­liche Kos­ten­er­stat­tungen, Geld­sur­ro­gate und andere Vor­teile, die auf einen Geld­be­trag lauten, sowie Zukunfts­si­che­rungs­leis­tungen grund­sätz­lich keine Sach­be­züge son­dern Geld­leis­tungen sind. Gut­scheine sind auch wei­terhin als Sach­bezug zu qua­li­fi­zieren, wenn der Aus­steller iden­tisch ist mit dem Unter­nehmen, dessen Waren oder Dienst­leis­tungen damit bezogen werden können. Vor­aus­set­zung ist aber, dass sie zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt werden (also nicht im Rahmen von Gehalts­um­wand­lungen).