Durch das Coronavirus entstehen beträchtliche wirtschaftliche Schäden.
Die steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Geschädigten
wurden daher verlängert.
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen
Steuerpflichtigen können bis zum 31.3.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse
Anträge auf Stundung der bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern
stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.6.2021 zu gewähren.
Darüber hinaus kann eine längstens bis zum 31.12.2021 dauernde Ratenzahlung
vereinbart werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen
sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen
soll verzichtet werden.
Für Vollstreckungsschuldner, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich
negativ wirtschaftlich betroffen sind, gilt, dass bis zum 30.6.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen
abgesehen werden soll. Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge
im angegebenen Zeitraum durch Allgemeinverfügung regeln. Anträge auf
Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer
2021 können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Bei der Nachprüfung
der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Für Anträge
auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub gelten die allgemeinen
Grundsätze und Nachweispflichten.