Steu­er­liche Ver­bes­se­rung für Men­schen mit Behin­de­rungen

Im Behin­derten-Pausch­be­trags­ge­setz ver­ab­schie­dete der Bun­desrat neben der Anpas­sung
der Behin­derten-Pausch­be­träge auch Steu­er­ver­ein­fa­chungen, die Steu­er­pflich­tige
mit Behin­de­rung von Nach­weis­pflichten ent­lasten. Dar­über hinaus ent­fallen
die Anspruchs­vor­aus­set­zungen zur Gewäh­rung eines Behin­derten-Pausch­be­trags
bei einem Grad der Behin­de­rung unter 50. Die Rege­lungen gelten ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum
2021.

Steu­er­pflich­tige mit Behin­de­rung haben die Mög­lich­keit Kosten, die zur
Bewäl­ti­gung ihres All­tags als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen anfallen,
steu­er­lich gel­tend zu machen. Sie können zwi­schen Ein­zel­nach­weisen oder,
zur Ver­ein­fa­chung, zwi­schen einem ansetz­baren Pau­schal­be­trag wählen. Die
Behin­derten-Pausch­be­träge werden auf maximal 2.840 €
erhöht. Der Betrag hängt maß­geb­lich vom fest­ge­stellten Grad
der Behin­de­rung ab. In beson­deren Fällen erhöht sich der Pau­schal­be­trag
auf 7.400 €.

Für außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen, die durch die häus­liche
Pflege einer Person ent­stehen können, kann mit dem Pflege-Pausch­be­trag
eben­falls eine Pau­scha­lie­rung erfolgen. Der Betrag wurde eben­falls ange­hoben
und beträgt nun maximal 1.800 €. Der Betrag richtet sich am
Pfle­ge­grad der zu pfle­genden Person aus. Der Pau­schal­be­trag kann gel­tend gemacht
werden, wenn die pfle­gende Person dafür keine Ein­nahmen erhält. Das
Pfle­ge­geld, dass Eltern eines Kindes mit Behin­de­rungen für dieses Kind
emp­fangen, wird dabei nicht als Ein­nahme ange­rechnet.

Dar­über hinaus wird eine behin­de­rungs­be­dingte Fahrt­kosten-Pau­schale
ein­ge­führt. Sie kann bis zu einer Höhe von 900 € von Men­schen
mit einem Grad der Behin­de­rung von min­des­tens 80 oder mit einem Grad der Behin­de­rung
von min­des­tens 70 und einer erheb­li­chen Geh­be­hin­de­rung in Anspruch genommen
werden.

Für Men­schen mit einer außer­ge­wöhn­li­chen Geh­be­hin­de­rung
sowie für blinde und hilf­lose Per­sonen gilt eine Ober­grenze von maximal
4.500 € jähr­lich.
Die Pau­schale gilt anstelle der bisher indi­vi­duell
ermit­telten Auf­wen­dungen für Fahrt­kosten und ist unter Abzug der zumut­baren
Belas­tung zu berück­sich­tigen.