Ver­län­ge­rung der steu­er­li­chen Maß­nahmen zur Ver­mei­dung unbil­liger Härten

Durch das Coro­na­virus ent­stehen beträcht­liche wirt­schaft­liche Schäden.
Die steu­er­li­chen Maß­nahmen zur Unter­stüt­zung der Geschä­digten
wurden daher ver­län­gert.

Die nach­weis­lich unmit­telbar und nicht uner­heb­lich negativ wirt­schaft­lich betrof­fenen
Steu­er­pflich­tigen können bis zum 31.3.2021 unter Dar­le­gung ihrer Ver­hält­nisse
Anträge auf Stun­dung der bis zum 31.3.2021 fäl­ligen Steuern
stellen. Die Stun­dungen sind längs­tens bis zum 30.6.2021 zu gewähren.
Dar­über hinaus kann eine längs­tens bis zum 31.12.2021 dau­ernde Raten­zah­lung
ver­ein­bart werden. Bei der Nach­prü­fung der Vor­aus­set­zungen für (Anschluss-)Stundungen
sind keine strengen Anfor­de­rungen zu stellen. Auf die Erhe­bung von Stun­dungs­zinsen
soll ver­zichtet werden.

Für Voll­stre­ckungs­schuldner, die nach­weis­lich unmit­telbar und nicht uner­heb­lich
negativ wirt­schaft­lich betroffen sind, gilt, dass bis zum 30.6.2021 von Voll­stre­ckungs­maß­nahmen
abge­sehen werden soll. Finanz­ämter können den Erlass der Säum­nis­zu­schläge
im ange­ge­benen Zeit­raum durch All­ge­mein­ver­fü­gung regeln. Anträge auf
Anpas­sung der Vor­aus­zah­lungen auf die Ein­kommen- und Kör­per­schaft­steuer
2021 können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Bei der Nach­prü­fung
der Vor­aus­set­zungen sind keine strengen Anfor­de­rungen zu stellen. Für Anträge
auf (Anschluss-)Stundung oder Voll­stre­ckungs­auf­schub gelten die all­ge­meinen
Grund­sätze und Nach­weis­pflichten.