Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur
Änderung weiterer Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt verkündet
und trat am 1.1.2021 in Kraft.
Gebührensenkung: Schuldner werden künftig dann entlastet,
wenn sie die Forderung direkt nach einem ersten Mahnschreiben begleichen oder
nur mit kleineren Beträgen von bis zu 50 € im Verzug sind. Eine Kostenbegrenzung
gibt es in Zukunft auch in den Fällen, in denen Gläubiger parallel
Inkassofirmen und zugleich Anwaltskanzleien beauftragen.
Zahlungsvereinbarungen: Verbraucher werden besser über die beim
Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Tragweite
von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt. Inkassounternehmen müssen z.
B. in Textform darauf aufmerksam machen, dass man sich bei einem Anerkenntnis
nicht mehr auf die Verjährung einer Forderung berufen kann.