Der Bundesgerichtshof hat am 18.3.2021 in einem Musterfeststellungsverfahren
entschieden, dass ein Vermieter aufgrund der im Dezember 2018 für die Zeit
ab Dezember 2019 angekündigten Modernisierungsmaßnahmen in seiner
großen Wohnanlage eine Mieterhöhung nach den bis Ende 2018 geltenden
Vorschriften berechnen kann. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der
Modernisierungsankündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten
bedarf es nicht.
Im entschiedenen Fall kündigte der Vermieter Ende Dezember 2018 den Mietern
Modernisierungsmaßnahmen an, die im Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni
2023 durchgeführt werden sollten (Anbringung einer Wärmedämmung,
Austausch der Fenster, Anbringung von Rollläden etc.). Der Mieter hält
die Ankündigung wegen eines fehlenden engen zeitlichen Zusammenhangs zur
Durchführung der geplanten Maßnahmen für unwirksam, zumindest
wäre eine Mieterhöhung nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen
nur nach dem seit 1.1.2019 geltenden Recht möglich.
Hintergrund des Verfahrens ist die Änderung der gesetzlichen Vorschriften
über die Mieterhöhung nach einer Modernisierung. Während die
bis zum 31.12.2018 geltende gesetzliche Regelung die Erhöhung der jährlichen
Miete um 11 % der für die Modernisierung aufgewendeten Kosten zuließ,
erlaubt das neue Recht lediglich eine Mieterhöhung von höchstens 8
% und sieht zudem eine Kappungsgrenze vor.