Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte am 4.2.2021 in einem Fall
zu entscheiden, bei dem ein Fitnessstudio mit einem Monatspreis von „Euro
29,99 bei 24-Monats-Abo” für Mitgliedschaften warb. Die Angabe war
durch ein Sternchen gekennzeichnet, das auf der rechten Seite kleingedruckt
mit dem Hinweis „zzgl. 9,99 € Servicegebühren/Quartal” aufgelöst
wurde.
Die OLG-Richter stellten klar, dass Preisangaben in einer Werbung den Gesamtpreis
ausweisen müssen, der vom Verbraucher für die Leistung zu zahlen ist.
Die o. g. Preiswerbung ohne Einbeziehung einer quartalsweise zu zahlenden Servicegebühr
verstößt gegen diese Verpflichtung und ist unlauter. Das Studio konnte
sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich Wettbewerber ebenso verhalten.