Nach­schuss­pflicht bei Auf­lö­sung einer GbR

Ver­bleibt bei der Auf­lö­sung einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts
(GbR) nach der Berich­ti­gung der gemein­schaft­li­chen Schulden und der Rück­erstat­tung
der Ein­lagen ein Über­schuss, so gebührt er den Gesell­schaf­tern nach
dem Ver­hältnis ihrer Anteile am Gewinn.

Reicht das Gesell­schafts­ver­mögen zur Berich­ti­gung der gemein­schaft­li­chen
Schulden und zur Rück­erstat­tung der Ein­lagen nicht aus, so haben die Gesell­schafter
für den Fehl­be­trag nach dem Ver­hältnis auf­zu­kommen, nach wel­chem sie
den Ver­lust zu tragen haben. Kann von einem Gesell­schafter der auf ihn ent­fal­lende
Bei­trag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesell­schafter den Aus­fall
nach dem glei­chen Ver­hältnis zu tragen.

So ent­schieden die Richter des Bun­des­ge­richts­hofs mit ihrem Urteil vom 27.10.2020,
dass auch eine GbR, die keine Publi­kums­ge­sell­schaft ist, nach ihrer Auf­lö­sung,
ver­treten durch den Liqui­dator, Nach­schüsse zum Zweck des Aus­gleichs unter
den Gesell­schaf­tern ein­for­dern kann.