Arbeit­geber trägt das Betriebs­ri­siko für Mit­ar­beiter auch in der Pan­demie

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf (LAG) hatte sich in seiner Ent­schei­dung
vom 30.3.2021 mit einem Fall aus der Praxis zu befassen, in dem eine Mit­ar­bei­terin
wegen Corona-Pan­demie-bedingter Betriebs­schlie­ßung keinen Lohn vom Arbeit­geber
erhielt. Dieser war der Auf­fas­sung, dass der Lohn­aus­fall zum all­ge­meinen Lebens­ri­siko
der Arbeit­neh­merin gehört, weil ihr auf­grund der behörd­lich ange­ord­neten
bzw. ver­an­lassten Betriebs­schlie­ßung die Annahme der Arbeits­kraft nicht
mög­lich war.

Das sah das LAG anders und sprach der Arbeit­neh­merin die Ver­gü­tung für
die aus­ge­fal­lenen 62 Arbeits­stunden in Höhe von ca. 660 € brutto -
bestehend aus Grund­ver­gü­tung, Nacht- und Sonn­tags­zu­schlägen für
die geplanten Schichten – zu. Nach Auf­fas­sung des LAG befand er sich im Verzug
mit der Annahme der Arbeits­leis­tung. Nach den Rege­lungen im BGB trägt der
Arbeit­geber das Betriebs­ri­siko. Dies sind Ursa­chen, die von außen auf
den Betrieb ein­wirken und die Fort­füh­rung des­selben ver­hin­dern. Die bis­he­rige
Recht­spre­chung erfasst auch Fälle höherer Gewalt, wie z. B. Natur­ka­ta­stro­phen,
Erd­beben, Über­schwem­mungen oder extreme Wit­te­rungs­ver­hält­nisse.

Um ein sol­ches Ereignis han­delt es sich bei der aktu­ellen Pan­demie. Auch eine
durch diese Pan­demie begrün­dete Betriebs­schlie­ßung rechnet zum Betriebs­ri­siko.
Ein Fall, in dem die Arbeit­neh­merin ihre Arbeits­kraft über­haupt nicht mehr
ver­werten konnte, was ggf. zu deren all­ge­meinen Lebens­ri­siko gehört, war
nicht gegeben.

Bitte beachten Sie! Diese Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräftig.
Das LAG hat die Revi­sion zum Bun­des­ar­beits­ge­richt zuge­lassen, das u. U. in letzter
Instanz dar­über ent­scheiden wird.