Keine Wei­ter­be­schäf­ti­gung wegen Hygie­never­stoß einer Pfle­ge­fach­kraft

Bei einem Aus­bruch von Covid-19 in einer Senio­ren­re­si­denz kam es im Dezember
2020 zu 20 Infek­tionen bei Bewoh­nern (7 ver­starben) und 10 Infek­tionen bei Mit­ar­bei­tern.
Das Gesund­heitsamt stellte bei mehr­fa­chen Bege­hungen fest, dass die als Ein­rich­tungs­lei­terin
und Pfle­ge­fach­kraft tätige Mit­ar­bei­terin trotz anders lau­tender Anord­nungen
wie­der­holt nicht in Dienst­klei­dung ange­troffen worden war. Zudem hatte diese,
nachdem eine sofort voll­zieh­bare Anord­nung zur strikten Tren­nung der Wohn­be­reiche
in solche für Covid-19-erkrankte und solche für nicht daran erkrankte
Bewohner erlassen und die strikte Zuord­nung des Pfle­ge­per­so­nals zu jeweils einem
Bereich ange­ordnet war, mehr­fach wäh­rend ihrer Schicht zwi­schen den beiden
Berei­chen gewech­selt. Der Kreis unter­sagte der Ein­rich­tung dar­aufhin mit sofor­tiger
Wir­kung die wei­tere Beschäf­ti­gung der Mit­ar­bei­terin. Dem dagegen gerich­teten
Eil­an­trag der Antrag­stel­lerin gab das Ver­wal­tungs­ge­richt statt.

Die Richter des Ober­ver­wal­tungs­ge­richts kamen jedoch zu der Ent­schei­dung, dass
das Beschäf­ti­gungs­verbot sich vor­aus­sicht­lich als recht­mäßig
erweist, weil diese die Vor­bild­funk­tion als Lei­terin der Ein­rich­tung, der eine
beson­dere Bedeu­tung zukomme, nicht wahr­ge­nommen hatte. Sie hatte ihre eigenen
Regeln über die Anord­nungen des Gesund­heits­amtes gesetzt.