Kurz­ar­beit Null kürzt den Urlaub

Die Richter des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düs­sel­dorf kamen in ihrem Urteil
vom 12.3.2021 zu der Ent­schei­dung, dass einem Arbeit­nehmer für Zeit­räume,
in denen er auf­grund von Kurz­ar­beit gar nicht gear­beitet hat, die Urlaubs­an­sprüche
ent­spre­chend gekürzt werden können. Für jeden vollen Monat der
Kurz­ar­beit Null kann der Urlaub um 1/​12 gekürzt werden.

Im Hin­blick darauf, dass der Erho­lungs­ur­laub bezweckt, sich zu erholen, setzt
dies eine Ver­pflich­tung zur Tätig­keit voraus. Da wäh­rend der Kurz­ar­beit
die bei­der­sei­tigen Leis­tungs­pflichten auf­ge­hoben sind, werden Kurz­ar­beiter wie
vor­über­ge­hend teil­zeit­be­schäf­tigte Arbeit­nehmer behan­delt, deren Urlaub
eben­falls anteilig zu kürzen ist.