Unei­nig­keit der Eltern über Schutz­imp­fungen

Die Ent­schei­dung über die Durch­füh­rung von Schutz­imp­fungen für
ein gemein­sames Kind kann bei Unei­nig­keit der Eltern auf den Eltern­teil über­tragen
werden, der seine Hal­tung an den Emp­feh­lungen der Stän­digen Impf­kom­mis­sion
(STIKO) ori­en­tiert. Über die all­ge­meine Impf­fä­hig­keit des Kindes muss
unab­hängig von einer kon­kreten Imp­fung kein Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten
ein­ge­holt werden, da nach den Emp­feh­lungen der STIKO die Impf­fä­hig­keit
in der kon­kreten Impf­si­tua­tion ärzt­lich zu prüfen ist und bei einer
Kon­tra­in­di­ka­tion zu unter­bleiben hat. Zu dieser Ent­schei­dung kam das Ober­lan­des­ge­richt
Frank­furt a. M. in seinem Beschluss vom 8.3.2021 und wies die Beschwerde eines
Vaters zurück.