Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen für
ein gemeinsames Kind kann bei Uneinigkeit der Eltern auf den Elternteil übertragen
werden, der seine Haltung an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission
(STIKO) orientiert. Über die allgemeine Impffähigkeit des Kindes muss
unabhängig von einer konkreten Impfung kein Sachverständigengutachten
eingeholt werden, da nach den Empfehlungen der STIKO die Impffähigkeit
in der konkreten Impfsituation ärztlich zu prüfen ist und bei einer
Kontraindikation zu unterbleiben hat. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht
Frankfurt a. M. in seinem Beschluss vom 8.3.2021 und wies die Beschwerde eines
Vaters zurück.