Ein biologischer Vater ist nur dann berechtigt, die (rechtliche) Vaterschaft
  des Ehemanns der Mutter oder eines anderen Mannes, der die Vaterschaft anerkannt
  hat, zu beseitigen, wenn keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem
  rechtlichen Vater und dem Kind besteht.
Von einer solchen Bindung kann ausgegangen werden, wenn der rechtliche Vater
  für das Kind tatsächlich die Verantwortung trägt. Dem kann der
  leibliche Vater nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.11.2020
  nicht entgegenhalten, dass er vor der Geburt des Kindes noch gelegentlichen
  Kontakt zur Mutter des Kindes hatte und er mit Beginn der Schwangerschaft Verantwortung
  für das Kind übernehmen wollte.

