Kein Anspruch an Ver­si­che­rung infolge Betriebs­schlie­ßung im Zuge der Corona-Pan­demie

Ver­spricht eine Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung Deckungs­schutz für
„nur die im Fol­genden auf­ge­führten” Krank­heiten und Krank­heits­er­reger,
wobei Covid-19 und Sars-Cov‑2 (auch sinn­gemäß) nicht genannt sind,
besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz bei Betriebs­schlie­ßungen wegen des neu­ar­tigen
Corona-Virus. Zu dieser Ent­schei­dung kamen die Richter des Ober­lan­des­ge­richts
Hamm (OLG) in einem einst­wei­ligen Rechts­schutz­ver­fahren am 15.7.2020.

Das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart (OLG) hat am 18.2.2021 zwei ähn­lich begrün­dete
Ent­schei­dungen über Ansprüche von Gas­tro­nomen getroffen, die ihren
Betrieb auf­grund der im März 2020 erlas­senen Corona-Ver­ord­nung des Landes
Baden-Würt­tem­berg schließen mussten. Die Gas­tro­nomen hatten bei unter­schied­li­chen
Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaften sog. Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rungen abge­schlossen.
Auf­grund von behörd­lich ver­ord­neter Betriebs­schlie­ßung ver­langten
sie Leis­tungen von den jewei­ligen Ver­si­che­rungen, die diese aber ver­wei­gerten.

In der Begrün­dung führt das OLG aus, dass die Ver­si­che­rungs­be­din­gungen
jeweils abge­schlos­sene und nicht erwei­ter­bare Kata­loge ent­hielten. Diese könnten
nicht im Sinne einer dyna­mi­schen Ver­wei­sung auf die jeweils gel­tenden Rege­lungen
des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes ver­standen werden. Die Rege­lungen sind für
einen durch­schnitt­li­chen gewerb­li­chen Ver­si­che­rungs­nehmer nicht über­ra­schend
und nicht intrans­pa­rent.