Anfech­tung der Vater­schaft des recht­li­chen durch den bio­lo­gi­schen Vater

Ein bio­lo­gi­scher Vater ist nur dann berech­tigt, die (recht­liche) Vater­schaft
des Ehe­manns der Mutter oder eines anderen Mannes, der die Vater­schaft aner­kannt
hat, zu besei­tigen, wenn keine sozial-fami­liäre Bezie­hung zwi­schen dem
recht­li­chen Vater und dem Kind besteht.

Von einer sol­chen Bin­dung kann aus­ge­gangen werden, wenn der recht­liche Vater
für das Kind tat­säch­lich die Ver­ant­wor­tung trägt. Dem kann der
leib­liche Vater nach einem Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 12.11.2020
nicht ent­ge­gen­halten, dass er vor der Geburt des Kindes noch gele­gent­li­chen
Kon­takt zur Mutter des Kindes hatte und er mit Beginn der Schwan­ger­schaft Ver­ant­wor­tung
für das Kind über­nehmen wollte.