Steu­er­liche Berück­sich­ti­gung eines Home-Office wäh­rend der Corona-Pan­demie

In Zeiten der Corona-Krise können Arbeit­geber ihre Arbeit­nehmer anweisen,
von zu Hause aus zu arbeiten. Der neue Ent­wurf der Corona-Arbeits­schutz­ver­ord­nung
vom 20.1.2021 sieht nun vor, dass Arbeit­geber ver­pflichtet sind, Home-Office
anzu­bieten, wo immer es mög­lich ist.

Die Auf­wen­dungen werden i. d. R. vom Arbeit­geber über­nommen. Ist eine
Kos­ten­über­nahme nicht mög­lich, können ent­spre­chende Auf­wen­dungen
unter wei­teren Vor­aus­set­zungen bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr
als Wer­bungs­kosten oder Betriebs­aus­gaben gel­tend gemacht werden (Arbeits-zimmer).
Zu den Auf­wen­dungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden,
zählen z. B. auch: Kalt­miete oder Gebäude-Abschrei­bung, Wasser, Neben­kosten,
Müll­ab­fuhr, Ver­wal­tungs-kosten, Grund­steuer, Ver­si­che­rungen, Schorn­stein­feger,
Hei­zung, Rei­ni­gung, Strom, Reno­vie­rung, Schuld­zinsen.

Die steu­er­liche Berück­sich­ti­gung setzt aller­dings voraus, dass es sich
bei einem häus­li­chen Arbeits­zimmer um einen Raum han­delt, der aus­schließ­lich
oder nahezu aus­schließ­lich (zu 90 %) zu betrieb­li­chen oder beruf­li­chen
Zwe­cken genutzt wird. Bildet das häus­liche Arbeits­zimmer den Mit­tel­punkt
der gesamten betrieb­li­chen oder beruf­li­chen Tätig­keit, kommt auch ein unbe­schränkter
Abzug der Auf­wen­dungen in Frage.

Im Rahmen des Jah­res­steu­er­ge­setzes 2020 beschloss der Gesetz­geber, dass Steu­er­pflich­tige,
die im Home-Office arbeiten, deren Räum­lich­keiten aller­dings nicht alle
Vor­aus­set­zungen eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers erfüllen, trotzdem
mit einer steu­er­li­chen Erleich­te­rung rechnen können. So können sie
nun­mehr für jeden Kalen­dertag, an dem sie aus­schließ­lich in der häus­li­chen
Woh­nung arbeiten, einen Betrag von 5 € gel­tend machen. Die Pau­schale ist
auf einen Höchst­be­trag von 600 € im Jahr begrenzt und wird in die
Wer­bungs­kos­ten­pau­schale ein­ge­rechnet. Sie kann in den Jahren 2020 und 2021 in
Anspruch genommen werden.

Bitte beachten Sie: Fahrt­kos­ten­pau­schalen wäh­rend des Home-Office
können nicht gel­tend gemacht werden. Es emp­fiehlt sich die Arbeits­zeiten
im Home-Office zu doku­men­tieren und diese vom Arbeit­geber bestä­tigen zu
lassen.