Steu­er­pflich­tiger Scha­dens­er­satz wegen Pro­spekt­haf­tung

Bei Per­so­nen­ge­sell­schaften wird zum einen in der Gesamt­hand­sbi­lanz der Gewinn der Gesell­schaft ermit­telt und dieser Betrag dann anteilig den ein­zelnen Gesell­schaf­tern zuge­rechnet. Zum anderen wird für jeden Gesell­schafter aber auch noch eine geson­derte Bilanz auf­ge­stellt. In dieser Son­der­bi­lanz werden alle Ein­nahmen und Aus­gaben des Gesell­schaf­ters erfasst, welche in Zusam­men­hang mit der Gesell­schaft ent­standen sind. Ob auch ein gezahlter Scha­dens­er­satz bei gewerb­li­chen Per­so­nen­ge­sell­schaften bei den Son­der­ein­nahmen zu erfassen ist, hat nun der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.3.2021 ent­schieden.

Im ent­schie­denen Fall wurde einem Steu­er­pflich­tigen auf­grund feh­lender Angaben in Pro­spekten Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen. Bei dem Ersteller dieser Pro­spekte han­delt es sich um einen gewerb­lich tätigen Film­fonds. Der Steu­er­pflich­tige war diesem zuvor als Kom­man­di­tist bei­getreten. Das Finanzamt setzte den gezahlten Scha­dens­er­satz in der Son­der­bi­lanz des Steu­er­pflich­tigen als Ein­nahme an.

Diese Auf­fas­sung ver­trat auch der BFH. Der gezahlte Scha­dens­er­satz ist steu­er­pflichtig. In diesem Fall wurde zudem noch ein Zins­an­spruch für die Dauer des Gerichts­ver­fah­rens erstritten, auch dieser unter­liegt der Besteue­rung.