Finanz­ämter setzen bis auf Wei­teres keine Zinsen mehr fest

Fest­ge­setzte Nach­for­de­rungs- und Erstat­tungs­zinsen für Ver­zin­sungs­zeit­räume ab dem 1.1.2019 werden aus­ge­setzt. Steu­er­pflich­tige müssen somit nun keine Nach­for­de­rungs­zinsen mehr auf eine Steu­er­nach­zah­lung ent­richten. Auf der anderen Seite findet auch keine Erstat­tung von Steu­er­zinsen durch die Finanz­ämter statt. Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat mit Schrei­ben vom 17.9.2021 klar­ge­stellt, dass die Rege­lung über die Aus­set­zungs­ver­fü­gung solange gilt, bis der Gesetz­geber eine Neu­re­ge­lung schafft, auf deren Grund­lage die Neu­be­rech­nung und die Kor­rektur der ursprüng­li­chen Zins­fest­set­zungen erfolgen kann.

Die Rege­lung gilt aus­drück­lich nicht für die Aus­set­zung anderer steu­er­li­cher Zinsen wie z. B. Stundungs‑, Hin­ter­zie­hungs- oder Pro­zess­zinsen. Die Grund­lage für die Klar­stel­lung des BMF bildet die Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, dass die Höhe des Zins­satzes auf Steu­er­for­de­rungen von 6 % pro Jahr ver­fas­sungs­widrig sei.

Anmer­kung: Hier sei darauf hin­ge­wiesen, dass Ein­sprüche auf­grund des BMF-Schrei­bens gegen die Aus­set­zung der fest­ge­setzten Erstat­tungs­zinsen als unbe­gründet zurück­ge­wiesen werden sollen.