Angabe des Zeit­punkts der Leis­tung in Rech­nungen

Der Gesetz­geber hat zu Rech­nungen detail­lierte Vor­schriften erlassen. So müssen viele Vor­gaben erfüllt sein, damit eine „ord­nungs­ge­mäße Rech­nung“ vor­liegt und dem Unter­nehmer die ent­spre­chende Vor­steuer zusteht. Der Vor­steu­er­abzug würde in Fällen, in denen die not­wen­digen Vor­aus­set­zungen nicht erfüllt sind, durch das Finanzamt abge­lehnt werden. In einem Schreiben vom 9.9.2021 nimmt die Finanz­ver­wal­tung dazu Stel­lung.

In dem BFH-Urteil vom 1.3.2018 wurde letzt­end­lich ent­schieden, dass man­gels eines extra aus­ge­wie­senen Leis­tungs­da­tums sich dieses auch aus dem Rech­nungs­datum ergeben kann. Die Finanz­ver­wal­tung stellt nun aber klar, dass ein Vor­steu­er­abzug nach wie vor nicht gewährt werden kann, wenn Angaben auf der Rech­nung fehlen oder falsch sind. Dazu gehören auch Rech­nungen, die nicht den Zeit­punkt oder not­falls Zeit­raum der Leis­tung oder Lie­fe­rung ent­halten. Nur wenn der Finanz­ver­wal­tung sämt­liche sons­tige Unter­lagen zu dem Fall vor­liegen, könnte die Vor­steuer abge­zogen werden, wie z. B. anhand von vor­lie­genden Lie­fer­scheinen oder gül­tigen Ver­trägen.

Der Umsatz­steuer-Anwen­dungs­er­lass wurde dem­entspre­chend geän­dert. Der Leis­tungs­zeit­punkt kann sich aus dem Rech­nungs­datum ergeben, wenn die Leis­tung zwei­fels­frei in dem Monat aus­ge­führt wurde. Ins­be­son­dere in Bran­chen, in denen es üblich ist, dass Leis­tung und Rech­nungs­datum nicht über­ein­stimmen, können solche Zweifel aber nur schwer wider­legt werden. Außerdem genügen unrich­tige oder unge­naue Angaben, die keinen Rück­schluss auf den Ort der Leis­tung und eine mög­liche Steu­er­pflicht ermög­li­chen, den Anfor­de­rungen an eine ord­nungs­ge­mäße Rech­nung nicht.

Anmer­kung: Grund­sätz­lich sollten wei­terhin in den Rech­nungen alle vom Gesetz gefor­derten Angaben ent­halten sein, um nicht den Vor­steu­er­abzug zu gefährden!