Ent­schei­dung zur Besteue­rung von Renten landet vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt

In der unter­schied­li­chen Besteue­rung von Renten bis 2004 – nor­male Renten wurden nur mit dem Ertrags­an­teil, Pen­sionen von Beamten voll ver­steuert – sah das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) eine ver­fas­sungs­wid­rige Ungleich­be­hand­lung. Es ver­pflich­tete den Gesetz­geber zu einer Neu­re­ge­lung spä­tes­tens mit Wir­kung ab 2005. Seit dem 1.1.2005 sind nicht nur Pen­sionen, son­dern auch Ren­ten­be­züge im Grund­satz voll ein­kom­men­steu­er­pflichtig. Dem­ge­gen­über können aber die Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen als Son­der­aus­gaben abge­zogen werden (sog. nach­ge­la­gerte Besteue­rung).

In seinen Ent­schei­dungen vom 19.5.2021 stellte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) fest, dass auf der Grund­lage seiner eigenen Berech­nungs­vor­gaben zwar jet­zige Ren­ten­jahr­gänge vor­aus­sicht­lich noch nicht, aber spä­tere Jahr­gänge sehr wohl von einer dop­pelten Besteue­rung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt ins­be­son­dere daraus, dass der Ren­ten­frei­be­trag mit jedem Jahr kleiner wird.

Mit der Ent­schei­dung des BFH gaben sich die kla­genden Steu­er­pflich­tigen aber nicht zufrieden. Sie legten Beschwerde beim BVerfG ein und monierten, dass nach den BFH-Urteilen Ehe­leute gegen­über Nicht­verheirateten benach­teiligt werden, weil eine mög­liche Wit­wen­rente ange­rechnet wird, obwohl sie gekürzt oder nicht gezahlt wird, wenn der Witwer oder die Witwe eigenes Ein­kommen beziehen oder bezogen haben.

Anmer­kung: Mit Schreiben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums vom 30.8.2021 werden Finanz­ämter ver­pflichtet, die Steu­er­be­scheide wegen einer even­tu­ellen Dop­pel­be­steue­rung der Rente für „vor­läufig“ zu erklären. Ein­sprüche des­wegen sind i. d. R. ent­behr­lich. Allein schon wegen der BFH-Urteile will der Gesetz­geber ent­spre­chend reagieren und eine zeit­nahe Ände­rung der Ren­ten­be­steue­rung für die Zukunft vor­nehmen müssen.