Neue Kun­den­rechte bei Telefon‑, Handy- und Inter­net­ver­trägen

Die Novelle des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setzes (TKG) tritt zum 1.12.2021 in Kraft und soll die Kun­den­rechte bei Telefon‑, Internet- und Han­dy­ver­trägen stärken. Hier einmal die wich­tigsten Rege­lungen kurz zusam­men­ge­fasst:

  • Anbieter müssen eine Ver­trags­zu­sam­men­fas­sung in Text­form geben, bevor der Tele­fon­ver­trag (für Fest­netz, Internet und/​oder Mobil­funk­an­schluss) abschlossen wird. Sie muss fol­gende Infor­ma­tionen ent­halten:
    • die Kon­takt­daten des Anbie­ters
    • wesent­liche Merk­male der ein­zelnen zu erbrin­genden Dienste
    • Akti­vie­rungs­ge­bühren
    • die Lauf­zeit sowie
    • die Bedin­gungen für eine Ver­län­ge­rung bzw. eine Kün­di­gung.
  • Neue Ver­träge dürfen für bis zu 24 Monate abge­schlossen werden. Neu ist, dass es keine auto­ma­ti­schen Ver­län­ge­rungen mehr gibt, die erst nach wei­teren 12 Monaten gekün­digt werden können. Ein auto­ma­tisch ver­län­gerter Ver­trag kann mit einer ein­mo­na­tigen Kün­di­gungs­frist gekün­digt werden.
  • Wird nicht die ver­spro­chene Band­breite zur Ver­fü­gung gestellt und ist der Inter­net­an­schluss regel­mäßig bzw. beson­ders deut­lich zu langsam, sieht das Gesetz Mög­lich­keiten für Kün­di­gung und Min­de­rung vor. Diese Ein­schrän­kung muss der Nutzer nach­weisen. Für den Nach­weis kann aktuell die Breit­band­mes­sung der Bun­des­netz­agentur (https://breitbandmessung.de) genutzt werden.
  • Kann beim Umzug an einen neuen Wohnort der bis­he­rige Anbieter die Leis­tung dort nicht anbieten, kann der Ver­trag mit ein­mo­na­tiger Frist gekün­digt werden. Das kann auch schon vorab erfolgen, sodass diese schon zum Zeit­punkt des Aus­zugs wirkt.
  • Bei einer Stö­rung besteht das Recht auf eine schnelle Besei­ti­gung. Sollte diese länger als einen Kalen­dertag in Anspruch nehmen, muss der Anbieter dar­über infor­mieren. Nach dem Ein­gang der Stö­rungs­mel­dung steht dem Kunden ab dem 3. Kalen­dertag bei einem Kom­plett­aus­fall des Telefon- und Inter­net­an­schlusses eine Ent­schä­di­gung zu.