Keine Qua­ran­täne-Erstat­tungen für Unge­impfte seit November 2021

Für Arbeit­nehmer besteht nor­ma­ler­weise ein Anspruch auf eine Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz, wenn sie unter einer behörd­lich ange­ord­neten Qua­ran­täne stehen und des­wegen nicht arbeiten dürfen. Für die Dauer der Qua­ran­täne zahlt der Arbeit­geber nor­ma­ler­weise das Gehalt zunächst weiter und holt es sich anschlie­ßend auf Antrag von der zustän­digen Behörde zurück.

Am 22.9.2021 beschlossen die Gesund­heits­mi­nister der Länder zusammen mit dem Bun­des­ge­sund­heits­mi­nister, dass Beschäf­tigte, die eine Qua­ran­täne durch eine Imp­fung ver­meiden könnten und dies nicht nutzen, seit November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine „Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz“ haben.

Die neue Rege­lung umfasst aller­dings 2 Aus­nahmen. So bekommen Arbeit­nehmer, die sich aus medi­zi­ni­schen Gründen nicht impfen lassen und dies über ein ent­spre­chendes Attest nach­weisen können, sowie Arbeit­nehmer, die zu einem Per­so­nen­kreis gehören, für den es bis zu 8 Wochen vor der Qua­ran­täne keine öffent­liche Impf­emp­feh­lung gab, wei­terhin eine Lohn­fort­zah­lung.

Bitte beachten Sie! Von dieser Rege­lung ist die „Lohn­fort­zah­lung im Krank­heits­fall“ nicht betroffen. Erkrankt ein unge­impfter Arbeit­nehmer an Covid-19, hat er wei­terhin Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung und Kran­ken­geld.