Keine Miet- und Pacht­min­de­rung bei coro­nabe­dingter Gast­stät­ten­schlie­ßung

Die in der hes­si­schen Ver­ord­nung zur Bekämp­fung des Corona-Virus ange­ord­neten Beschrän­kungen für Ein­zel­han­dels­ge­schäfte und Gast­stätten begründen weder einen zu Min­de­rung berech­ti­genden Mangel der Räum­lich­keiten noch führen sie zur Unmög­lich­keit der vom Ver­mieter oder Ver­pächter geschul­deten Leis­tung. Dies ent­schieden die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Frank­furt a. M. (OLG) in 2 Urteilen am 17.9.2021.

Der Ver­mieter schul­dete allein die Mög­lich­keit, in den über­las­senen Räumen einen Geschäfts­be­trieb mit dem kon­kret ver­ein­barten Zweck führen zu können. Er schul­dete dagegen nicht die Über­las­sung des Betriebs selbst. Das sog. Ver­wen­dungs­ri­siko trägt viel­mehr der Mieter. Dem Ver­mieter war die von ihm geschul­dete Leis­tung auch nicht unmög­lich geworden. Er konnte wei­terhin die Räum­lich­keiten in einem zum ver­trags­ge­mäßen Gebrauch geeig­neten Zustand über­lassen.

Nach Auf­fas­sung des OLG recht­fer­tigen die pan­de­mie­be­dingten all­ge­meinen hoheit­li­chen Maß­nahmen auch keine außer­or­dent­liche Kün­di­gung. Sie betreffen das Ver­wen­dungs­ri­siko des Päch­ters, nicht aber die Gebrauchs­ge­wäh­rungs­pflicht der Ver­pächter.