Liqui­da­tion einer GmbH – Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gister

Nach dem Gesetz betref­fend die Gesell­schaften mit beschränkter Haf­tung haben die Liqui­da­toren den Schluss der Liqui­da­tion zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gister beim ört­lich zustän­digen Amts­ge­richt anzu­melden, wenn die Liqui­da­tion beendet und die Schluss­rech­nung gelegt ist.

Erst nach Anmel­dung des Abschlusses der Liqui­da­tion kann die Firma end­gültig wegen Ver­mö­gens­lo­sig­keit gelöscht werden. Um fest­zu­stellen, ob eine Gesell­schaft tat­säch­lich ver­mö­genslos und die Liqui­da­tion beendet ist, und welche Anfor­de­rungen an dies­be­züg­liche Nach­prü­fungen durch das Regis­ter­ge­richt zu stellen sind, genügt im All­ge­meinen die Ver­si­che­rung des Liqui­da­tors. Nur wenn begrün­dete Zweifel an der Rich­tig­keit oder Voll­stän­dig­keit der ein­zu­tra­genden Tat­sache bestehen, hat das Regis­ter­ge­richt das Recht und die Pflicht zu wei­terer Prü­fung, und es muss, wenn seine Bedenken nicht aus­ge­räumt werden, die Anmel­dung zurück­weisen.

Anmer­kung: Geeignet, berech­tigte Zweifel in diesem Sinne zu begründen, ist ins­be­son­dere die Mit­tei­lung der Finanz­ver­wal­tung, dass eine Steu­er­erklä­rung noch aus­steht. Dann ist näm­lich noch unklar, ob sich daraus eine Nach­for­de­rung oder ein Erstat­tungs­an­spruch der Gesell­schaft ergibt. Sofern Aus­sicht auf Steu­er­rück­erstat­tungen bestehen, ist der Löschungs­an­trag nach herr­schender Mei­nung in Recht­spre­chung und Schrifttum noch nicht voll­zugs­reif.