Betriebs­ri­siko und Lock­down

In einem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt am 13.10.2021 ent­schie­denen Fall durfte ein Geschäft auf­grund der „All­ge­mein­ver­fü­gung über das Verbot von Ver­an­stal­tungen, Zusam­men­künften und der Öff­nung bestimmter Betriebe zur Ein­däm­mung des Corona-Virus“ der Freien Han­se­stadt Bremen nicht öffnen.

Eine als Mini­job­berin beschäf­tigte Arbeit­neh­merin konnte daher nicht arbeiten und erhielt auch keine Ver­gü­tung. Sie war der Auf­fas­sung, dass die Schlie­ßung des Betriebs auf­grund behörd­li­cher Anord­nung ein Fall des vom Arbeit­geber zu tra­genden Betriebs­ri­sikos ist und sie daher einen Lohn­an­spruch hat.

Muss der Arbeit­geber seinen Betrieb auf­grund eines staat­lich ver­fügten all­ge­meinen „Lock­downs“ zur Bekämp­fung der Corona-Pan­demie vor­über­ge­hend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeits­aus­falls und ist nicht ver­pflichtet, den Beschäf­tigten Ver­gü­tung unter dem Gesichts­punkt des Annah­me­ver­zugs zu zahlen.

Die Unmög­lich­keit der Arbeits­leis­tung ist viel­mehr Folge eines hoheit­li­chen Ein­griffs zur Bekämp­fung einer die Gesell­schaft ins­ge­samt tref­fenden Gefah­ren­lage. Es ist Sache des Staates, gege­be­nen­falls für einen adäquaten Aus­gleich der den Beschäf­tigten durch den hoheit­li­chen Ein­griff ent­ste­henden finan­zi­ellen Nach­teile zu sorgen.