Tabel­la­ri­sche Dar­stel­lung erfüllt nicht die Form eines Arbeits­zeug­nisses

Jeder Arbeit­nehmer hat bei Been­di­gung seines Arbeits­ver­hält­nisses Anspruch auf ein schrift­li­ches Zeugnis. Das Zeugnis muss min­des­tens Angaben zu Art und Dauer der Tätig­keit (ein­fa­ches Zeugnis) ent­halten. Der Arbeit­nehmer kann ver­langen, dass sich die Angaben dar­über hinaus auf Leis­tung und Ver­halten im Arbeits­ver­hältnis (qua­li­fi­ziertes Zeugnis) erstre­cken.

Das Zeugnis muss klar und ver­ständ­lich for­mu­liert sein. Es darf keine Merk­male oder For­mu­lie­rungen ent­halten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wort­laut ersicht­liche Aus­sage über den Arbeit­nehmer zu treffen. Die Ertei­lung des Zeug­nisses in elek­tro­ni­scher Form ist aus­ge­schlossen.

Diesen Zeug­nis­an­spruch des Arbeit­neh­mers erfüllt nach Auf­fas­sung des Bun­des­ar­beits­ge­richts ein Arbeit­geber nicht dadurch, dass er Leis­tung und Ver­halten des Arbeit­neh­mers im Arbeits­ver­hältnis in einer an ein Schul­zeugnis ange­lehnten tabel­la­ri­schen Dar­stel­lungs­form beur­teilt. Die zur Errei­chung des Zeug­nis­zwecks erfor­der­li­chen indi­vi­du­ellen Her­vor­he­bungen und Dif­fe­ren­zie­rungen in der Beur­tei­lung lassen sich regel­mäßig nur durch ein im Fließ­text for­mu­liertes Arbeits­zeugnis ange­messen her­aus­stellen.