Heim­ar­beit – auch bei hoch­qua­li­fi­zierter Tätig­keit sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig

Heim­ar­beiter sind Per­sonen, die in eigener Arbeits­stätte im Auf­trag und für Rech­nung von Gewer­be­trei­benden, gemein­nüt­zigen Unter­nehmen oder öffent­lich-recht­li­chen Kör­per­schaften erwerbs­mäßig arbeiten. Sie sind gemäß der sozi­al­ge­setz­li­chen Rege­lung „Beschäf­tigte“ und als solche auch sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig. Dies gilt auch für Tätig­keiten, die eine höher­wer­tige Qua­li­fi­ka­tion erfor­dern.

Dieser Ent­schei­dung des Hes­si­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richts vom 18.6.2020 lag der nach­fol­gende Sach­ver­halt zugrunde: Ein Bau­in­ge­nieur und Pro­gram­mierer – also höher­wertig qua­li­fi­ziert – war in den Jahren 1989 bis 1992 bei einem Bau­statik-Soft­ware­haus ange­stellt und für die Pflege und Wei­ter­ent­wick­lung der ver­trie­benen Soft­ware zuständig. Wegen seines Umzugs kün­digte er und arbei­tete anschlie­ßend bis 2013 als „freier Mit­ar­beiter“ im Home­of­fice für die Firma. Als diese auf­ge­löst werden sollte, wurden dem Pro­gram­mierer keine wei­teren Auf­träge mehr erteilt. Er war jedoch der Auf­fas­sung, dass er sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich als „Arbeit­nehmer“, jeden­falls aber als Heim­ar­beiter anzu­sehen ist.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt stellte fest, dass zwi­schen der Firma und dem Pro­gram­mierer zwar kein Arbeits­ver­hältnis, aber ein Heim­ar­beits­ver­hältnis bestanden hatte. Bereits Ende 2013 hatte der Pro­gram­mierer zudem bei der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung die Fest­stel­lung seines sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Status bean­tragt. Die Ren­ten­ver­si­che­rung stellte fest, dass er bei der Firma abhängig beschäf­tigt war und der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht unterlag. Dagegen klagte die Firma vor dem Sozi­al­ge­richt. Diese hatte keinen Erfolg.