Instand­hal­tungs­pflicht des Son­der­ei­gen­tums einer WEG

Woh­nungs­ei­gen­tümer sind ver­pflichtet, die Behe­bung gra­vie­render bau­li­cher Mängel des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums zu ver­an­lassen, die eine Nut­zung des Son­der­ei­gen­tums zu dem ver­ein­barten Zweck erheb­lich beein­träch­tigen oder sogar aus­schließen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass ihnen die damit ein­her­ge­henden Kosten nicht zuzu­muten sind. Dieser Ver­pflich­tung zur Vor­nahme zwin­gend erfor­der­li­cher Maß­nahmen können sich die Woh­nungs­ei­gen­tümer auch nicht durch ein mehr­heit­lich ver­hängtes dau­er­haftes Nut­zungs­verbot ent­ziehen.

Ein dau­er­haftes Nut­zungs­verbot könnte nur dann recht­mäßig sein, wenn eine Sanie­rungs­pflicht der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft aus­ge­schlossen wäre. Nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz kann ein Wie­der­aufbau eines Gebäudes nicht beschlossen oder ver­langt werden, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Wertes zer­stört und der Schaden nicht durch eine Ver­si­che­rung oder in anderer Weise gedeckt ist.