Alters­vor­sor­ge­un­ter­halt – Anlage in pri­vate Ren­ten­ver­si­che­rung erlaubt

Alters­vor­sor­ge­un­ter­halt ist ein zweck­ge­bun­dener, in der Ent­schei­dung beson­ders aus­zu­wei­sender Bestand­teil des nach­ehe­li­chen Unter­halts, den der Berech­tigte für eine ent­spre­chende Ver­si­che­rung zu ver­wenden hat.

Dem Emp­fänger von Alters­vor­sor­ge­un­ter­halt obliegt es, die erhal­tenen Unter­halts­be­träge in einer für die spä­tere Erzie­lung von Alters­ein­künften geeig­neten Form anzu­legen. Statt frei­wil­lige Bei­träge in die gesetz­liche Ren­ten­ver­si­che­rung ein­zu­zahlen, kann er auch eine pri­vate Ren­ten­ver­si­che­rung abschließen. Dass diese ein Kapi­tal­wahl­recht vor­sieht, steht dem nicht ent­gegen. Das gilt jeden­falls dann, wenn die ver­trag­liche Fäl­lig­keit der Kapi­tal­leis­tung der erst­ma­ligen Fäl­lig­keit der Ren­ten­leis­tung ent­spricht und ein vor­zei­tiger Bezug der ver­trag­li­chen Ver­si­che­rungs­leis­tung nicht mög­lich ist.

Auf­grund des Unter­halts­rechts­ver­hält­nisses obliegt es grund­sätz­lich beiden (geschie­denen) Ehe­gatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung mög­lichst gering zu halten. Der Unter­halts­be­rech­tigte ist aber, ins­be­son­dere im Rahmen des steu­er­li­chen Real­split­tings, nicht gehalten, den Alters­vor­sor­ge­un­ter­halt in einer zum Son­der­aus­ga­ben­abzug berech­ti­genden zer­ti­fi­zierten Ren­ten­ver­si­che­rung (z. B. sog. Rürup-Rente) anzu­legen.