Ver­pflich­tender Arbeit­ge­ber­zu­schuss zur Ent­gelt­um­wand­lung

Ab dem 1.1.2022 gilt ein ver­pflich­tender Arbeit­ge­ber­zu­schuss für Ent­gelt­um­wand­lungen, und zwar für bestehende Ent­gelt­um­wand­lungs­ver­ein­ba­rungen im Rahmen der betrieb­li­chen Alters­vor­sorge, die vor dem 1.1.2019 abge­schlossen wurden. Für Ver­ein­ba­rungen, die nach dem 1.1.2019 abge­schlossen wurden, ist der Zuschuss ab sofort zu gewähren. Mit dem Arbeit­ge­ber­zu­schuss sollen Anreize geschaffen werden, Betriebs­renten für Arbeit­nehmer attrak­tiver zu gestalten.

Grund­sätz­lich haben alle ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Arbeit­nehmer einen Rechts­an­spruch auf Ent­gelt­um­wand­lung. Die Zuschuss­pflicht des Arbeit­ge­bers wird fällig, wenn die Ent­gelt­um­wand­lung im Rahmen einer Direkt­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kasse oder eines Pen­si­ons­fonds erfolgt. Der Zuschuss gilt sowohl für steu­er­freie als auch für pau­schal­be­steu­erte Ent­gelt­um­wand­lungen.

Der Arbeit­geber muss die Ent­gelt­um­wand­lung seiner Arbeit­nehmer mit 15 % des umge­wan­delten Ent­gelts bezu­schussen, soweit durch die Ent­gelt­um­wand­lung eine Sozi­al­ver­si­che­rungs­er­sparnis rea­li­siert wird. Wird durch die Ent­gelt­um­wand­lung weniger als 15 % an Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trägen ein­ge­spart, kann der Zuschuss auf die tat­säch­liche Ersparnis begrenzt werden (sog. Spitz-Abrech­nung).

Der Zuschuss kann auch unab­hängig von der Höhe einer sol­chen Ersparnis pau­schal mit 15 % gewährt werden, um etwa Mehr­auf­wand für die Lohn­buch­hal­tung zu ver­meiden. Sind anders­lau­tende tarif­ver­trag­liche Rege­lungen getroffen worden, stehen diese hin­gegen der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung voran, auch wenn sie nun einen Nach­teil für den Arbeit­nehmer bedeuten.

Bitte beachten Sie! Der Arbeit­ge­ber­zu­schuss ist ab 1.1.2022 für alle Unter­nehmen ver­pflich­tend. Wird er nicht frist­ge­recht oder voll­ständig gewährt, drohen Haf­tungs­ri­siken.